OLG Dresden - Beschluß vom 08.07.1996
11 WF 0171/96
Normen:
BRAGO § 122 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1997, 17

Umfang der Prozeßkostenhilfe für Scheidungssache

OLG Dresden, Beschluß vom 08.07.1996 - Aktenzeichen 11 WF 0171/96

DRsp Nr. 1998/4967

Umfang der Prozeßkostenhilfe für Scheidungssache

»Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich ohne weiteres auf Scheidungsvereinbarungen über die in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO genannten Gegenstände, ohne daß es eines gesonderten Antrags bedarf, und schließt die Gerichtskostenbefreiung ein.«

Normenkette:

BRAGO § 122 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Das Familiengericht hat der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren mit Beschluß vom 26.05.1995 (Bl. 17) Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt. Im Verhandlungstermin vom 03.04.1996 schlossen die Parteien über den Kindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt und den Zugewinnausgleich eine Vereinbarung (Vergleich); Verfahren über diese Folgesachen hatten die Parteien nicht anhängig gemacht. Noch im gleichen Termin hat das Familiengericht das Scheidungsurteil verkündet. Danach beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu Protokoll, die gewährte Prozeßkostenhilfe auf die Vereinbarung zu erstrecken.

Mit Beschluß vom 21.05.1996 (Bl. 48) hat das Familiengericht der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für die Vereinbarung vom 03.04.1996 versagt, weil der entsprechende Prozeßkostenhilfeantrag im Termin 03.04.1996 erst nach Abschluß der Vereinbarung und nach Verkündung des Scheidungsurteils, somit verspätet, gestellt worden sei.