OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2010
15 WF 194/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; VAÜG § 2 Abs. 1; VersAuslG § 50 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 53
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 38/09

Umfang der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 15 WF 194/10

DRsp Nr. 2010/14428

Umfang der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren

Die für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich und gilt fort, wenn dieses nach altem Recht gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt worden ist und nach neuem Recht fortgeführt wird.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 22. April 2010 - 9 F 38/09 - wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich die Wirkung der der Antragsgegnerin im Verfahren 6 F 336/04 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Zossen mit Beschluss vom 10. August 2004 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das vor dem Amtsgericht Zossen geführte Verfahren 9 F 38/09 erstreckt.

Die Gebühr nach KVFam Nr. 1912 wird nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; VAÜG § 2 Abs. 1; VersAuslG § 50 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien wurde in dem Verfahren 6 F 336/04 mit am 2. November 2004 verkündetem Urteil geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und zugleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt. Für jenes Ehescheidungsverfahren hat das Familiengericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 10. August 2004 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.