OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.04.2009
9 WF 472/09
Normen:
RVG § 48 Abs. 3; RVG § 48 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 331
OLGReport-Nürnberg 2009, 684
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 171/08

Umfang der Prozesskostenhilfe in Ehesachen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 9 WF 472/09

DRsp Nr. 2010/16618

Umfang der Prozesskostenhilfe in Ehesachen

Es kann dahinstehen, ob der Begriff der "Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht" in § 48 Abs. 3 RVG dahin auszulegen ist, dass er auch die Verpflichtung zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und zur Übernahme der mit dem Grundstück verbundenen Schulden umfasst; nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG ist der bedürftigen Partei die Prozesskostenhilfe auf Antrag nämlich auch für die Vereinbarung über weitere familienrechtliche Angelegenheiten zu gewähren, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehesache stehen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 07.042009 - 1 F 171/08, abgeändert.

2. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Antragsgegnerin wird auf den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung erstreckt. Der Antragsgegnerin wird Rechtsanwalt, auch insoweit als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3; RVG § 48 Abs. 4 S. 1;

Gründe: