Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 5. November 2010 in Nummer 1. wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 19. Juli 2010 - 106 F 103/09, dahin abgeändert, dass die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es im aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 1.149,54 Euro festgesetzt wird.
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