OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2010
7 WF 1773/10
Normen:
RVG § 48 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 623 a.F.;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 230
FamRZ 2011, 1976
MDR 2011, 325
NJW 2011, 1297
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 103/09

Umfang der Prozesskostenhilfe in Ehesachen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 7 WF 1773/10

DRsp Nr. 2011/1303

Umfang der Prozesskostenhilfe in Ehesachen

Erstreckt sich die für eine Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG auf den Abschluss eines Vergleiches über eine nicht rechtshängige Angelegenheit, so steht dem Prozessbevollmächtigten bezüglich dieser Angelegenheit neben der 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV- RVG auch die 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV- RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV- RVG zu. Dies gilt auch für einen Vergleich über Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung.

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 5. November 2010 in Nummer 1. wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 19. Juli 2010 - 106 F 103/09, dahin abgeändert, dass die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es im aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 1.149,54 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 623 a.F.;

Gründe: