1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lahnstein vom 20. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Partei die Prozesskostenhilfebewilligung vom 29. November 2005 widerrufen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 29. Mai 2008 zugestellt. Zugleich wurde der Beschluss der Prozessbevollmächtigten erster Instanz formlos zur Kenntnisnahme übermittelt. Dort ging der Beschluss am 2. Juni 2008 ein. Die sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ging beim Amtsgericht am 2. Juli 2008 ein. Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel für unzulässig gehalten, der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht am 30. Januar 2009 vorgelegt.
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