OLG Koblenz - Beschluss vom 09.02.2009
13 WF 90/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 124;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 898
OLGReport-Koblenz 2009, 377
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 356/05

Umfang der Prozessvollmacht für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 13 WF 90/09

DRsp Nr. 2009/5230

Umfang der Prozessvollmacht für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

Nach Instanzende ist die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 IV S. 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an den erstinstanzlich bestellten Rechtsanwalt zuzustellen, es sei denn der Rechtsanwalt hat sich für das Abänderungsverfahren bestellt.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lahnstein vom 20. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 124;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Partei die Prozesskostenhilfebewilligung vom 29. November 2005 widerrufen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 29. Mai 2008 zugestellt. Zugleich wurde der Beschluss der Prozessbevollmächtigten erster Instanz formlos zur Kenntnisnahme übermittelt. Dort ging der Beschluss am 2. Juni 2008 ein. Die sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ging beim Amtsgericht am 2. Juli 2008 ein. Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel für unzulässig gehalten, der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht am 30. Januar 2009 vorgelegt.