KG - Beschluss vom 05.03.2020
13 UF 18/20
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 3 Alt. 3; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 235/19

Umfang der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages durch ein Elternteil für das minderjährige KindZulässigkeit der Prüfung der persönlichen Eignung des (Fremd-)Geschäftsführers

KG, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 13 UF 18/20

DRsp Nr. 2020/8887

Umfang der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages durch ein Elternteil für das minderjährige Kind Zulässigkeit der Prüfung der persönlichen Eignung des (Fremd-)Geschäftsführers

1. Das FamG kann die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Rechtsgeschäfts eines Elternteils für das minderjährige Kind, mit dem das Kind einen Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingeht, auch auf die persönliche Eignung des (Fremd-)Geschäftsführers der Gesellschaft erstrecken, wenn die Verantwortung für die Vermögenslage des Kindes in der Gesellschaft maßgeblich vom Wirken des Geschäftsführers abhängt. 2. Wenn die Zweifel an der persönlichen Eignung des Fremdgeschäftsführers der Gesellschaft allein mit dessen strafgerichtlichen Verurteilung begründet werden, kann die Genehmigung des Rechtsgeschäfts jedenfalls dann nicht versagt werden, wenn die strafgerichtliche Verurteilung länger als der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannte Zeitpunkt zurückliegt und auch nicht wegen der dort aufgeführten Taten erfolgt ist.

Auf die Beschwerde des Kindes wird der am 30. Dezember 2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köpenick - 20 F 235/19 - in Ziff. 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: