OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.07.2014
18 WF 11/14
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 93 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2012
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 790/11

Umfang der Prüfung des Gerichts im Rahmen der Vollstreckung eines Umgangstitels

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 18 WF 11/14

DRsp Nr. 2014/12816

Umfang der Prüfung des Gerichts im Rahmen der Vollstreckung eines Umgangstitels

1. Im Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen - zu vollstreckenden - Entscheidung statt.2. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist und gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält.3. Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann ausnahmsweise entbehrlich sein.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.12.2013 (49 F 790/11) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 93 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung.