OLG Rostock - Beschluss vom 24.09.2014
11 WF 165/11
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 2; VersAusglG § 8 Abs. 1; FamFG § 26; FamFG § 220 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 4; FamFG § 220 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 924
FuR 2015, 362
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 266/10

Umfang der Prüfung eines Ehevertrages durch das Familiengericht

OLG Rostock, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 11 WF 165/11

DRsp Nr. 2015/4842

Umfang der Prüfung eines Ehevertrages durch das Familiengericht

1. Zum Umfang der Prüfungspflicht des Familiengerichts von Amts wegen hinsichtlich eines Ehevertrages, mit dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde. 2. Werden von einem Ehegatten keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse hinsichtlich einer Vereinbarung geltend gemacht, besteht für das Familiengericht in der Regel keine Pflicht, von Amts wegen gemäß § 26 FamFG Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zur Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Ehevertrages einzuholen. Eine solche Verpflichtung besteht regelmäßig nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit vorliegen oder ein Beteiligter die Unwirksamkeit der Vereinbarung rügt.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 05.04.2011, Az.: 5 F 266/10, aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 400,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 1 Nr. 2; VersAusglG § 8 Abs. 1; FamFG § 26; FamFG § 220 Abs. 1; FamFG § 220 Abs. 4; FamFG § 220 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung.