BGH - Beschluß vom 28.06.2006
XII ZB 9/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 319 Abs. 2 (a.F.) § 325 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2006, 891
BB 2006, 2038
BGHReport 2006, 1436
FamRZ 2006, 1750
MDR 2007, 101
NJW-RR 2006, 1628
NZG 2007, 799
ZIP 2006, 2188
Vorinstanzen:
KG, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 9691/99
LG Berlin, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 74/99

Umfang der Rechtskraft eines gegen einen abgespaltenen Rechtsträger ergangenen Urteils; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung über die Berufung durch Beschluss nach Ankündigung einer mündlichen Verhandlung

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen XII ZB 9/04

DRsp Nr. 2006/23153

Umfang der Rechtskraft eines gegen einen abgespaltenen Rechtsträger ergangenen Urteils; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung über die Berufung durch Beschluss nach Ankündigung einer mündlichen Verhandlung

»a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespaltenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertragenden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO.b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines neuen Termins "von Amts wegen" ankündigt, die Berufung jedoch anschließend durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 319 Abs. 2 (a.F.) § 325 Abs. 1 ;

Gründe: