BGH - Urteil vom 30.10.2002
XII ZR 345/00
Normen:
BGB § 1599 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 § 640 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 224
FamRZ 2003, 155
FuR 2003, 302
MDR 2003, 218
NJW 2003, 585
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Mainz,

Umfang der Rechtskraft eines Urteils im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

BGH, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen XII ZR 345/00

DRsp Nr. 2002/18556

Umfang der Rechtskraft eines Urteils im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

»Ergänzt ein Kläger, dessen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfechtungsklage) in einem früheren Prozeß mangels ausreichender Indiztatsachen, die berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, abgewiesen wurde, in einem erneuten Anfechtungsverfahren seinen auf denselben Lebenssachverhalt gestützten Vortrag lediglich um weitere Einzelheiten oder Beweismittel, so steht seiner Klage die materielle Rechtskraft des Erstprozesses entgegen (Fortführung des Senatsurteils vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955).«

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 § 640 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er nicht der Vater der Beklagten ist. Er und die Mutter der Beklagten haben am 25. August 1972 geheiratet. Am 25. Dezember 1977 wurde die Beklagte geboren. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 18. September 1986 geschieden.