Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 25.02.2014 teilweise abgeändert und, wie folgt, neugefasst.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der zur Insolvenztabelle im Verfahren 7 IK 198/09 des Amtsgerichts Koblenz unter lfd. Nr 4 angemeldeten festgestellten Forderung der Antragstellerin auf rückständigen Unterhalt in Höhe eines Betrages von 8.045,40 € um eine solche aus unerlaubter Handlung handelt.
Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.
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