OLG Dresden - Beschluss vom 14.03.2012
23 WF 1162/11
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1678 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 261
FamRZ 2012, 1882
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 618/11

Umfang der richterlichen Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren bei Ruhen des Sorgerechts der Mutter wegen Geschäftsunfähigkeit; Voraussetzungen der Bestellung eines Vormunds

OLG Dresden, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 23 WF 1162/11

DRsp Nr. 2012/7793

Umfang der richterlichen Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren bei Ruhen des Sorgerechts der Mutter wegen Geschäftsunfähigkeit; Voraussetzungen der Bestellung eines Vormunds

1. Besteht der Verdacht, dass die elterliche Sorge der gemäß § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Mutter wegen Geschäftsunfähigkeit ruht und kommt daher die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gemäß § 1678 Abs. 2 BGB in Betracht, ist der Richter für das gesamte Verfahren einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge zuständig. 2. Die Bestellung eines Vormunds kommt in diesen Fällen erst in Betracht, wenn feststeht, dass dem Vater die elterliche Sorge nicht übertragen wird. 3. Die unter Auslassung der Prüfung, ob die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen ist, erfolgte Anordnung der Vormundschaft durch den Rechtspfleger ist wegen der Missachtung des Richtervorbehalts unwirksam.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 06.10.2011, 54 F 618/11, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bautzen

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1678 Abs. 2;

Gründe: