OLG Bamberg - Beschluss vom 02.12.2009
7 UF 281/09
Normen:
BGB § 1684; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wunsiedel, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 306/09

Umfang der Sachaufklärung in Sorgerechts- und Umgangsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 7 UF 281/09

DRsp Nr. 2010/9345

Umfang der Sachaufklärung in Sorgerechts- und Umgangsverfahren

Die Pflicht zur Sachaufklärung und die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert in Sorgerechts- und Umgangsverfahren in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ausnahmen sind nur bei einfachen Sachverhalten zulässig.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wunsiedel vom 22.10.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wunsiedel zurückverwiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Wunsiedel hat mit Beschluss vom 22.10.2009 den Antrag des Antragstellers auf Umgang mit dem Kind C., geb. am xx.xx.1999, abgewiesen und den Umgang bis mindestens 1.4.2010 ausgesetzt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht wird Bezug genommen.

Gegen den dem Antragsteller am 26.10.2009 zugestellten Beschluss hat dieser am 2.11.2009 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.