OLG Koblenz - Urteil vom 18.11.2002
12 U 1035/01
Normen:
BGB § 1603 ; BGB § 1968 ; BGB § 844 Abs. 1, 2 ; BGB § 845 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1661
NJW 2003, 521
OLGReport-Koblenz 2003, 149
VRS 104, 185
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/00

Umfang der Schadensersatzansprüche der Eltern ihres bei einem Verkehrsunfall getöteten Sohnes gegen den Unfallverursacher

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 1035/01

DRsp Nr. 2003/1122

Umfang der Schadensersatzansprüche der Eltern ihres bei einem Verkehrsunfall getöteten Sohnes gegen den Unfallverursacher

Zum Umfang der Schadensersatzansprüche der Eltern ihres bei einem Verkehrsunfall getöteten Sohnes (Ersatz von Abwicklungskosten, Feststellung einer bestehenden Schadensersatzpflicht für künftige Ersatzansprüche wegen Wegfalls der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB) sowie Schmerzensgeldansprüche).

Normenkette:

BGB § 1603 ; BGB § 1968 ; BGB § 844 Abs. 1, 2 ; BGB § 845 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die Eltern des anlässlich des Verkehrsunfalles vom 6. Dezember 1997 gegen 1.35 Uhr in B.. ......... ums Leben gekommenen, damals 26 Jahre alten G... K............

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an dem Verkehrsunfall beteiligte Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges den Unfall alleine verschuldet hat und für den gesamten unfallbedingten Schaden haftet.

Die Kläger als Alleinerben nehmen den Beklagten auf Zahlung für folgende von diesem nicht anerkannten Schadenspositionen in Anspruch:

1. Abwicklungskosten gemäß Aufstellung der Anlage

K 10 (Bl. 16/17 d. A.) in Höhe von 13.187,95 DM

2. Umbettungskosten in Höhe von 4.684,39 DM.

Des Weiteren begehren sie