OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.08.2016
1 WF 139/16
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1836c; BGB § 1909; BGB § 1915; FamGKG § 24 Nr. 2; GKG § 29 Nr. 2; GNotKG § 27 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2016, 1339
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 196/15

Umfang der Übernahme der Kosten in einem notariellen GrundstücksübertragungsvertragPflicht zur Erstattung der Aufwendungen für den zur Vertretung beteiligter Kinder bestellten Ergänzungspfleger

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 1 WF 139/16

DRsp Nr. 2016/19725

Umfang der Übernahme der Kosten in einem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag Pflicht zur Erstattung der Aufwendungen für den zur Vertretung beteiligter Kinder bestellten Ergänzungspfleger

Hat ein Beteiligter eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages die durch die Urkunde ausgelösten Kosten übernommen, so können die Aufwendungen des zur Vertretung der beteiligten Kinder bestellten Ergänzungspflegers gegen ihn als Übernahmeschuldner festgesetzt werden.

Die Beschwerde vom 23.02.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - G. vom 29.01.2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.137,91 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1836c; BGB § 1909; BGB § 1915; FamGKG § 24 Nr. 2; GKG § 29 Nr. 2; GNotKG § 27 Nr. 2;

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 01.12.2015 - UR Nr. 304/2015 des Notars Dr. P. in G. - übertrug der Beschwerdeführer ein Mehrfamilienhaus auf seine Enkel, die minderjährigen Kinder P. S. und M. D.. Gemäß § 8 des notariellen Vertrages übernahm der Beschwerdeführer als Veräußerer die durch die Urkunde ausgelösten Kosten. Die Kinder wurden durch Rechtsanwalt Dr. S., G., vertreten, der durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - G. vom 18.09.2015 zum Ergänzungspfleger bestellt worden war.