OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.12.2010
II-7 UF 182/10
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 07.09.2010

Umfang der Überprüfung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Beschwerdegericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen II-7 UF 182/10

DRsp Nr. 2011/2255

Umfang der Überprüfung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Beschwerdegericht

1. Bei Anfechtung einzelner Teilungsanordnungen der VA-Entscheidung findet die Überprüfung nur im Umfang der Anfechtung statt. 2. Bei Anrechten mit geringen Ausgleichswerten hat der Versorgungsausgleich regelmäßig zu unterbleiben, soll er ausnahmsweise durchgeführt werden, ist das zu begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 7. September 2010 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für das Anrecht der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung wie folgt abgeändert:

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung (Vers-Nr.: ) findet nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.620,- €

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Parteien haben am 14.05.2001 geheiratet; ihre Ehe ist am 22.12.2009 geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht abgetrennt und mit der (teilweise) angefochtenen Entscheidung geregelt.