Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 7. September 2010 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für das Anrecht der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung wie folgt abgeändert:
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung (Vers-Nr.: ) findet nicht statt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.620,- €
Die Parteien haben am 14.05.2001 geheiratet; ihre Ehe ist am 22.12.2009 geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht abgetrennt und mit der (teilweise) angefochtenen Entscheidung geregelt.
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