OLG Thüringen - Beschluss vom 28.03.2018
1 WF 79/18
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Sondershausen, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 159/17

Umfang der Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts in der Beschwerdeinstanz

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 1 WF 79/18

DRsp Nr. 2018/4527

Umfang der Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts in der Beschwerdeinstanz

1. Ist die Kostenentscheidung gemäß den § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 FamFG in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von seinem eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung kann insbesondere vorliegen, wenn das Erstgericht für die Entscheidung die maßgeblichen Tatsachen nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (Anschluss BGH, FamRZ 2007, 893). 2. Es entspricht in Umgangs- und Sorgesachen regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen, wenn der Antrag eines Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und dieser das erkennen musste. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass ein solcher Fall vorliegt, ohne dies jedoch näher zu begründen.