OLG Naumburg - Beschluss vom 27.05.2005
8 WF 86/05
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 496
OLGReport-Naumburg 2005, 949
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 58/05

Umfang der Unterhaltspflicht als maßgebende Grundlage für die Aussichten auf Erfolg einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 8 WF 86/05

DRsp Nr. 2005/10642

Umfang der Unterhaltspflicht als maßgebende Grundlage für die Aussichten auf Erfolg einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

»Maßgebend für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, ist allein der Umfang der Unterhaltspflicht. Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf ein anzurechnendes Kindergeld (§1612b BGB) ist nicht vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Halberstadt hat der Klägerin mit Beschluss vom 08.04.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie den Beklagten auf Zahlung von 171,00 EUR Kindesunterhalt für Dezember 2004 in Anspruch nimmt. Weiter gehende Prozesskostenhilfe hat es versagt. Hiergegen richtet sich die am 14.04.2004 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie Prozesskostenhilfe für einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 213,-- EUR weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 03.05.2005 hat das Amtsgericht Halberstadt unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Klägerin ergänzend Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie den Beklagten auf Zahlung von über dessen Verpflichtung aus der Urkunde des Jugendamtes Halberstadt vom 18.01.2005 hinausgehenden Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 192,00 EUR ab März 2005 in Anspruch nimmt. Der weiter gehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

II.