SchlHOLG - Beschluss vom 01.08.2008
4 U 52/08
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 897
MDR 2009, 393
NJW-RR 2009, 727
OLGReport-Schleswig 2009, 51
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 66/06

Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem minderjährigen Kind; Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für einen Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung

SchlHOLG, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 4 U 52/08

DRsp Nr. 2009/1169

Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem minderjährigen Kind; Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für einen Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung

Die Eltern schulden ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für Erfolg versprechende Rechtstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Bei einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers.

Tenor:

Dem Berufungsbeklagten wird auf seinen Antrag vom 9. Juli 2008 Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus Rendsburg bewilligt.

Die Zahlung monatlicher Raten von 155,00 € wird angeordnet.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe:

Dem Berufungsbeklagten war die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da in diesem Fall notwendiger Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO vorliegen.

Allerdings war nach § 115 Abs. 2 ZPO die Verpflichtung des Antragstellers auszusprechen, auf die Prozesskosten monatliche Raten von 155,00 € zu zahlen. Der Antragsteller und Berufungsbeklagte hat einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2, 3 ZPO in Höhe eines monatlichen Prozesskostenvorschussanspruches von € 155,00 aus § 1360 a Abs. 4 BGB entsprechend gegenüber seiner Mutter E.