Dem Berufungsbeklagten wird auf seinen Antrag vom 9. Juli 2008 Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus Rendsburg bewilligt.
Die Zahlung monatlicher Raten von 155,00 € wird angeordnet.
Dem Berufungsbeklagten war die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da in diesem Fall notwendiger Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO vorliegen.
Allerdings war nach § 115 Abs. 2 ZPO die Verpflichtung des Antragstellers auszusprechen, auf die Prozesskosten monatliche Raten von 155,00 € zu zahlen. Der Antragsteller und Berufungsbeklagte hat einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2, 3 ZPO in Höhe eines monatlichen Prozesskostenvorschussanspruches von € 155,00 aus § 1360 a Abs. 4 BGB entsprechend gegenüber seiner Mutter E.
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