OLG Hamm - Beschluss vom 15.05.2018
7 UF 18/18
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2; BAföG § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 347
FamRZ 2018, 1586
FuR 2018, 470
NJW 2018, 2272
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 03.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 116 F 5862/16

Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern nach Abschluss einer Berufsausbildung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 7 UF 18/18

DRsp Nr. 2018/7144

Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern nach Abschluss einer Berufsausbildung

Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 3. Januar 2018 abgeändert und der Antrag des antragstellenden Landes zurückgewiesen.

Das antragstellende Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.380,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2; BAföG § 37 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind die Eltern der am ##.##.1991 geborenen X. Sie werden vom antragstellenden Land auf Zahlung rückständigen Ausbildungsunterhalts für den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 in Anspruch genommen.