OLG Koblenz - Urteil vom 12.05.2009
11 UF 24/09
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2009, 337
FamRZ 2009, 2098
NJW-RR 2009, 1305
OLGReport-Koblenz 2009, 783
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 82/08

Umfang der Unterhaltspflicht; Erstausstattung eines Säuglings

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 11 UF 24/09

DRsp Nr. 2009/13582

Umfang der Unterhaltspflicht; Erstausstattung eines Säuglings

1. Die Erstausstattung eines Säuglings stellt Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II 1 Nr. 1 BGB dar. 2. Soweit nicht überdurchschnittliche Verhältnisse vorliegen, kann als erforderlicher Aufwand für die Säuglingserstausstattung im Wege der Schätzung von einem Pauschalbetrag von 1000,-- € ausgegangen werden.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Worms vom 5.12.2006 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen, abzüglich am 05.03.2009 gezahlter 775,32 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 82,5 % und der Beklagte zu 17,5 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;