BGH - Urteil vom 17.12.2003
XII ZR 224/00
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 1 §§ 1360 1360a ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 376
FamRZ 2004, 370
FamRZ 2004, 441
FuR 2004, 419
MDR 2004, 450
NJW 2004, 677
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Friedberg,

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern

BGH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen XII ZR 224/00

DRsp Nr. 2004/836

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern

»a) Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist.b) Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden.c) Zur Darlegungs- und Beweislast des seinem Elternteil unterhaltspflichtigen Ehegatten in einem solchen Fall (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 1 §§ 1360 1360a ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.