Der angefochtene Beschluss in der Gestalt der teilweise abhelfenden Entscheidung vom 23. Oktober 2012 wird teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in F... auch insoweit bewilligt, als sie sich für die Zeit von März bis August 2011 gegen die Zahlung von Unterhalt überhaupt wendet.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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