OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2009
2 UF 16/09
Normen:
BGB § 1353; BGB § 1379; BGB § 1385 Nr. 4 (a.F.); BGB § 1386 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 563
OLGReport-Frankfurt 2009, 956
Vorinstanzen:
AG Fulda - 47 F 19/08 GÜ - 13.6.2008,

Umfang der Unterrichtungspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 2 UF 16/09

DRsp Nr. 2010/8296

Umfang der Unterrichtungspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Unterrichtungspflicht im Sinne von § 1353 BGB.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 13. Juni 2008 (Az. 47 F 19/08 GÜ) abgeändert.

Das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts vom 5. Juni 2008 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1353; BGB § 1379; BGB § 1385 Nr. 4 (a.F.); BGB § 1386 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Parteien haben im Jahr 1974 die Ehe miteinander geschlossen. Im September 2007 endete die Lebensgemeinschaft der Eheleute nach Auszug des Beklagten endgültig, nachdem sie bereits seit Mai 2007 in dem gemeinsamen Haus getrennt gelebt hatten. Zur Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Trennung bat die Klägerin den Beklagten sodann um Auskunft über sein Vermögen. Da er diesen Aufforderungen nicht folgte, wandte sie sich an ihre jetzige Prozessbevollmächtigte, die den Beklagten unter dem 20. September 2007 wie folgt anschrieb: