BVerwG - Beschluss vom 01.09.2015
5 C 46.15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 26.15 5 AV 12.15

Umfang der Verfahrensfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 5 C 46.15

DRsp Nr. 2015/18503

Umfang der Verfahrensfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

Tenor

Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 - 5 C 26.15, 5 AV 12.15 - erhobene "Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge" wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. August 2015 erhobene Rechtsbehelf ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.