OLG Hamm - Beschluss vom 07.07.2017
2 WF 44/17
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 135/15

Umfang der Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache ZugewinnausgleichRechtsfolgen erfolgter Auskunftserteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 2 WF 44/17

DRsp Nr. 2022/11339

Umfang der Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache Zugewinnausgleich Rechtsfolgen erfolgter Auskunftserteilung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen vom 20.01.2017 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus F bewilligt wird für den Antrag, die Antragstellerin zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Vermögensverzeichnisses vom 08.11.2016 an Eides statt zu versichern.

Im Übrigen bleibt der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

I.

Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten die Beteiligten auch um Zugewinnausgleichsansprüche des Antragsgegners.

Die Beteiligten schlossen am 25.11.1994 miteinander die Ehe. Spätestens seit Juli 2014 leben die Beteiligten nach Vortrag der Antragstellerin voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 09.07.2015 zugestellt.