OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.06.2017
5 WF 75/17
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1;

Umfang der Verfahrenskostenhilfe für ein UmgangsverfahrenGeltendmachung von Reisekosten gegenüber der Staatskasse

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 5 WF 75/17

DRsp Nr. 2017/9212

Umfang der Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren Geltendmachung von Reisekosten gegenüber der Staatskasse

1. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich in analoger Anwendung von § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Bewilligungsbeschluss auf die notwendigen Reisekosten des Beteiligten. 2. Dass der Antrag auf Reisekostenerstattung erst nahezu sechs Monate nach Durchführung des Termins eingereicht wurde, steht der Feststellung der Notwendigkeit von Reisekosten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese unmittelbar nach Bekanntmachung des Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlusses eingereicht wurden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - G... vom 20.04.2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den am 13.04.2017 bei Gericht eingegangenen Antrag des Antragstellers vom 12.04.2017 auf Erstattung von Fahrtkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - G... zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.