Der Antrag auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die zum Vergleich führende Verhandlung wird abgelehnt.
1.
Der Vertreter der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 05.02.2014 (GA 249) beantragt, die Verfahrenskostenhilfe auch auf die Verhandlung über die nicht rechtshängigen, aber vom gerichtlichen Vergleich erledigten Ansprüche zu erstrecken.
In der Sitzung war Verfahrenskostenhilfe auch für den Abschluss eines Vergleichs über verfahrensfremde Gegenstände bewilligt worden.
2.
Insoweit ist allerdings die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.
Wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Anwalt keine Terminsgebühr aus dem Mehrwert verlangen. Denn es besteht weder ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe außerhalb der Streitgegenstände (vgl. a), noch gebieten dies die einschlägigen Vorschriften (vgl. b).
a)
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