OLG Dresden - Beschluss vom 25.03.2014
22 UF 572/13
Normen:
RVG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 156/11

Umfang der Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche

OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 22 UF 572/13

DRsp Nr. 2014/7487

Umfang der Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche

Der Beschluss, mit dem Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wird, erstreckt sich nicht auf Terminsgebühren, die durch die Verhandlung über die nicht rechtshängigen, aber vom Vergleich erfassten Ansprüche entstehen.

Der Antrag auf Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die zum Vergleich führende Verhandlung wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1;

Gründe:

1.

Der Vertreter der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 05.02.2014 (GA 249) beantragt, die Verfahrenskostenhilfe auch auf die Verhandlung über die nicht rechtshängigen, aber vom gerichtlichen Vergleich erledigten Ansprüche zu erstrecken.

In der Sitzung war Verfahrenskostenhilfe auch für den Abschluss eines Vergleichs über verfahrensfremde Gegenstände bewilligt worden.

2.

Insoweit ist allerdings die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.

Wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Anwalt keine Terminsgebühr aus dem Mehrwert verlangen. Denn es besteht weder ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe außerhalb der Streitgegenstände (vgl. a), noch gebieten dies die einschlägigen Vorschriften (vgl. b).

a)