KG - Beschluss vom 24.08.2012
25 WF 29/12
Normen:
§ 3 VBVG; BGB § 1684 Abs. 3 S. 4; BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; FamFG § 58; FamFG § 277 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 173 F 14449/09

Umfang der Vergütungspflicht der Tätigkeit des Umgangspflegers

KG, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 25 WF 29/12

DRsp Nr. 2012/17908

Umfang der Vergütungspflicht der Tätigkeit des Umgangspflegers

Auf die Beschwerde der Umgangspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. April 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird eine weitergehende Vergütung von 1005 € festgesetzt.

Im Übrigen wird ihr Antrag zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2561,50 €.

Normenkette:

§ 3 VBVG; BGB § 1684 Abs. 3 S. 4; BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; FamFG § 58; FamFG § 277 Abs. 2;

Gründe: