OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.04.2005
19 Wx 7/05
Normen:
BGB § 1837 ; BGB § 1908i ; FGG § 27 ; FGG § 69g ; FGG § 563 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 155
FamRZ 2006, 507
NJW-RR 2005, 1313
OLGReport-Karlsruhe 2005, 417
Rpfleger 2005, 535

Umfang der Weisungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts gegenüber einem Betreuer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 19 Wx 7/05

DRsp Nr. 2005/8337

Umfang der Weisungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts gegenüber einem Betreuer

»1. Das Vormundschaftsgericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. 2. Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben.«

Normenkette:

BGB § 1837 ; BGB § 1908i ; FGG § 27 ; FGG § 69g ; FGG § 563 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 2003 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge. Der Ehefrau des Betroffenen (Betreuerin Ziffer 1) obliegt die Gesundheitsfürsorge, dem Bruder der Ehefrau des Betroffenen (Betreuer Ziffer 2) die Vermögenssorge. Mit Übernahme seiner Betreuungsaufgaben hat der Betreuer Ziffer 2 mit Schreiben vom 12.09.2003 dem Vormundschaftsgericht einen notariellen Zuwendungsvertrag vom 08.05.1995 vorgelegt, in dem unter § 2 Ziffer 1 formuliert ist:

"Frau S. bestellt Herrn S...... das folgende lebtägliche Leibgeding bestehend aus: