I.
Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 2003 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge. Der Ehefrau des Betroffenen (Betreuerin Ziffer 1) obliegt die Gesundheitsfürsorge, dem Bruder der Ehefrau des Betroffenen (Betreuer Ziffer 2) die Vermögenssorge. Mit Übernahme seiner Betreuungsaufgaben hat der Betreuer Ziffer 2 mit Schreiben vom 12.09.2003 dem Vormundschaftsgericht einen notariellen Zuwendungsvertrag vom 08.05.1995 vorgelegt, in dem unter § 2 Ziffer 1 formuliert ist:
"Frau S. bestellt Herrn S...... das folgende lebtägliche Leibgeding bestehend aus:
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