OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.11.2017
10 UF 101/16
Normen:
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 717/15

Umfang der Zinspflicht hinsichtlich des im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Betrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 10 UF 101/16

DRsp Nr. 2018/2497

Umfang der Zinspflicht hinsichtlich des im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Betrages

Der im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Betrag ist nur zu verzinsen; die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen hat zu unterbleiben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 14. Juli 2016 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1.) abgeändert.

Zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D... AG zur Versicherungsnummer 270... wird im Wege der externen Teilung zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.432,42 €, bezogen auf den 31. Oktober 2015, auf einem für ihn zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die D... AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 3.432,42 € nebst Zinsen in Höhe von 4,53 % ab dem 1. November 2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Übrigen (Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. sowie Anrechte des Antragsgegners) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.