Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen sind die neun- und zwölfjährigen Töchter des Beklagten. Die Eltern der Klägerinnen sind geschieden, die Kinder leben bei der Mutter. Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen den Mindestkindesunterhalt geltend. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er mangels Einkommens nicht leistungsfähig sei.
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