OLG Dresden - Beschluss vom 21.10.2009
24 UF 342/09
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FuR 2010, 110
NJW-RR 2010, 583
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 306 F 2698/07

Umfang der Zurechnung fiktiven Einkommens im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 24 UF 342/09

DRsp Nr. 2009/25594

Umfang der Zurechnung fiktiven Einkommens im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte. 2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 netto verdienen.

Tenor:

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe:

Die Klägerinnen sind die neun- und zwölfjährigen Töchter des Beklagten. Die Eltern der Klägerinnen sind geschieden, die Kinder leben bei der Mutter. Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen den Mindestkindesunterhalt geltend. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er mangels Einkommens nicht leistungsfähig sei.