OLG Braunschweig - Beschluss vom 29.03.2019
2 WF 11/19
Normen:
BGB § 1793 Abs. 1; BGB § 1793 Abs. 1a; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1835a Abs. 1; BGB § 1835a Abs. 3; BGB § 1836; VBVG § 3;
Fundstellen:
FamRB 2019, 261
FamRZ 2019, 1713

Umfang des abrechenbaren Zeitaufwandes für die Tätigkeit des förmlich bestellten berufsmäßigen Vormunds

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 2 WF 11/19

DRsp Nr. 2019/5533

Umfang des abrechenbaren Zeitaufwandes für die Tätigkeit des förmlich bestellten berufsmäßigen Vormunds

1. Der förmlich bestellte berufsmäßige Vormund kann nach § 1836 Abs.1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 3 VBVG für die zur Führung der Vormundschaft aufgewandte und erforderliche Zeit eine Vergütung verlangen. 2. Abrechenbar ist die zur Erfüllung der sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben erforderliche Zeit, wobei sich die Erforderlichkeit danach richtet, was der Vormund im Rahmen der ihm nach § 1793 BGB obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte. 3. Der zeitliche Aufwand für persönliche Kontakte zum Mündel steht im Ermessen des Vormundes und hat sich im Einzelfall daran zu orientieren, welche Zeit zur Wahrnehmung der tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes notwendig ist.

Die Beschwerde der Landeskasse des Landes N. vom 08.10.2018 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 04.09.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 4000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1793 Abs. 1; BGB § 1793 Abs. 1a; BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1835a Abs. 1; BGB § 1835a Abs. 3; BGB § 1836; VBVG § 3;

Gründe:

I.