OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.2017
2 WF 311/17
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; BGB § 1361; BGB § 1605;
Fundstellen:
FuR 2018, 604
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 523 F 1388/17

Umfang des Akteneinsichtsrechts der Gegenpartei im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 2 WF 311/17

DRsp Nr. 2018/16214

Umfang des Akteneinsichtsrechts der Gegenpartei im Prozesskostenhilfeverfahren

Hat eine Partei Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt, so ist die Gegenpartei grundsätzlich nur mit Zustimmung des Antragstellers berechtigt, Einsicht in die Erklärung und die Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu nehmen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gegenpartei gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen zusteht, wobei die rechtliche Existenz eines derartigen Anspruchs, etwa eines Unterhaltsanspruchs, ausreicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2; BGB § 1361; BGB § 1605;

Gründe

I.