Der Kläger macht gegen den Beklagten, dessen Sohn er vom 1. Juli bis 31. Dezember 1988 Vorausleistungen nach § 36 BaföG von insgesamt 2.486, 76 DM gewährt hat, übergegangene Unterhaltsansprüche in dieser Höhe für den genannten Zeitraum geltend.
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