OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.11.2018
11 UF 159/18
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 963
FuR 2019, 215
MDR 2019, 296
Vorinstanzen:
AG Bad Mergentheim, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 196/17

Umfang des Anspruchs auf AusbildungsunterhaltAnspruch des Kindes auf Bezahlung eines Studiums der Sozialen Arbeit nach abgeschlossener Ausbildung zur Kindergärtnerin

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 11 UF 159/18

DRsp Nr. 2019/967

Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt Anspruch des Kindes auf Bezahlung eines Studiums der Sozialen Arbeit nach abgeschlossener Ausbildung zur Kindergärtnerin

1. Die zu den sogenannten Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden.2. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer Entscheidung der Kultusministerkonferenz die Erlangung der Fachhochschulreife oder eine praktische Berufserfahrung für das aufgenommene Studium nicht erforderlich ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Mergentheim vom 29.06.2018 - 1 F 196/17 - wird zurückgewiesen.

2.

... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 16.674,76 €

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten ... und ... sind die Eltern ihres am ... geborenen Kindes ... . Der Antragsteller gewährte dem Kind ... im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2017 Vorausleistungen von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 16.674,76 € und nimmt die Antragsgegner in diesem Umfang in Regress.