Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.11.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 15.11.2013 (60 F 289/12) in der Fassung des Tenorergänzungsbeschlusses vom 13.12.2013 abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.
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