OLG Köln - Beschluss vom 17.04.2014
21 UF 210/13
Normen:
BGB§ 1603;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 289/12

Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 21 UF 210/13

DRsp Nr. 2015/9855

Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt

1. Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie §§ 1577 Abs. 3, 1581 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. 2. Eine Verwertung des Vermögensstamms kann jedoch nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. 3. In welchem Umfang vorhandenes Vermögen in konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsorge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhalts nur individuell beantwortet werden (BGH - XII ZR 98/04 - 30.08.2006).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.11.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 15.11.2013 (60 F 289/12) in der Fassung des Tenorergänzungsbeschlusses vom 13.12.2013 abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.

3. 4.