BGH - Urteil vom 14.01.2004
XII ZR 149/01
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 881
FamRZ 2004, 792
FuR 2004, 222
MDR 2004, 754
NJW-RR 2004, 793
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Dortmund,

Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

BGH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen XII ZR 149/01

DRsp Nr. 2004/5401

Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

»a) Einem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.b) Zur Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung von Ehegatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.

Die 1911 geborene Mutter des Beklagten, die am 1. März 2001 verstorben ist, lebte seit dem 3. April 1996 in einem Seniorenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig aufbringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozialhilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 17. April 1996 teilte sie dies dem Beklagten mit.