OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2017
13 WF 38/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 10/14

Umfang des Anspruchs auf Erstattung der Reisekosten des Verfahrensbevollmächtigten zu einem Gerichtstermin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 13 WF 38/17

DRsp Nr. 2017/2468

Umfang des Anspruchs auf Erstattung der Reisekosten des Verfahrensbevollmächtigten zu einem Gerichtstermin

Die Kosten eines Verkehrsanwalts sind dann ein zulässiger Bezugspunkt des nach § 78 III FamFG anzustellenden Kostenvergleichs, wenn ein vermögender, aber doch wirtschaftlich denkender Beteiligter die erhöhten Kosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts dadurch verringern würde, dass er einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten und einen in der Nähe seines eigenen Wohnorts niedergelassenen Verkehrsanwalt beauftragt. Ein wirtschaftlich denkender Beteiligter hätte neben einem Verfahrensbevollmächtigten mit Sitz im Gerichtsbezirk einen Verkehrsanwalt nicht beauftragt, wenn er mit öffentlichen Verkehrsmitteln Anwaltskanzleien in der Nähe seiner Wohnung zu gleichen Kosten erreichen kann wie Anwälte, die im Gerichtsbezirk niedergelassen sind.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe: