OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2018
5 UF 229/17
Normen:
BGB § 1610;
Fundstellen:
FuR 2019, 90
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 4020/16

Umfang des Anspruchs auf KindesunterhaltUmfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 5 UF 229/17

DRsp Nr. 2018/16583

Umfang des Anspruchs auf Kindesunterhalt Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten

1. Der Unterhaltspflichtige kommt seiner Erwerbsobliegenheit hinreichend nach, wenn er einer vollschichtigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Beschäftigungszeit von 40 Stunden nachgeht. 2. Der das Existenzminimum übersteigende angemessene Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes bestimmt sich gem. § 1610 BGB nach der Lebensstellung seiner Eltern. Das Kind nimmt an wirtschaftlichen Veränderungen der Einkommensverhältnisse seiner Eltern teil. Es nimmt an Einkommenserhöhungen teil, muss aber auch Einkommensminderung hinnehmen, wenn diese nicht unterhaltsbezogen verantwortungslos herbei geführt wurden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antrag des Antragstellers den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu Händen dessen Mutter , beginnend ab Januar 2017, jeweils fällig zum ersten eines jeden Monats, über den in der Jugendamtsurkunde vom 10.9.2015 (Stadt1, Jugend- und Sozialamt, Urkundenregister-Nr.: .../2015) festgesetzten Betrag in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts nunmehr 128 % der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des gem. § 1612 b BGB anzurechnenden Kindergeldes zu zahlen, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4. 5. 6.