Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
1.Der Antrag des Antragstellers den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu Händen dessen Mutter , beginnend ab Januar 2017, jeweils fällig zum ersten eines jeden Monats, über den in der Jugendamtsurkunde vom 10.9.2015 (Stadt1, Jugend- und Sozialamt, Urkundenregister-Nr.: .../2015) festgesetzten Betrag in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts nunmehr 128 % der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des gem. § 1612 b BGB anzurechnenden Kindergeldes zu zahlen, wird zurückgewiesen.
2. 3. 4. 5. 6.
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