OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.07.2012
6 UF 11/12
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 466/07

Umfang des Anspruchs auf Kostenvorschuss

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 6 UF 11/12

DRsp Nr. 2013/5518

Umfang des Anspruchs auf Kostenvorschuss

Der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für ein beabsichtigtes Klageverfahren umfasst die zur Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten, die das Gericht und der Rechtsanwalt bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verlangen können. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind dies drei Gerichtsgebühren; Rechtsanwälte haben einen Anspruch auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen, und zwar in der Regel auf die Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen und die Terminsgebühr in Höhe des 1,2fachen der Sätze des Vergütungsverzeichnisses. Hinzu kommen die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer.2. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 1360a Abs. 4 BGB sind auch angefallene Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.

1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 2. Dezember 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 39 F 466/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4;

Tatbestand: