OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2016
5 UF 370/15
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1610; BAföG § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 335
FamRZ 2017, 376
FuR 2016, 3
FuR 2017, 94
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 994/14

Umfang des Anspruchs eines volljährigen Kindes auf AusbildungsunterhaltAnspruch auf Finanzierung eines Studiums nach Abschluss einer studiennahen Berufsausbildung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 5 UF 370/15

DRsp Nr. 2016/15837

Umfang des Anspruchs eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt Anspruch auf Finanzierung eines Studiums nach Abschluss einer studiennahen Berufsausbildung

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum (hier über zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet hat, keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 3.452,16 €.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1610; BAföG § 37 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner rückständigen Ausbildungsunterhalt, nachdem er der Tochter des Antragsgegners für ihr Studium Leistungen nach dem BAföG gewährt hat.