BGH - Urteil vom 17.05.2006
XII ZR 54/04
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1101
FamRZ 2006, 1100
FuR 2006, 361
MDR 2006, 1171
NJW 2006, 2984
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 309/03
AG Kassel, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 291/03

Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

BGH, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen XII ZR 54/04

DRsp Nr. 2006/19028

Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

»a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).