OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.01.2016
20 UF 109/14
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1611; SGB XII § 94; SGB XII § 105;
Fundstellen:
FamRB 2016, 171
FamRZ 2016, 1469
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 359/13

Umfang des Anspruchsübergangs auf den örtlichen Träger der Grundsicherung hinsichtlich des Elternunterhalts für die in einem Pflegeheim lebende MutterBeschränkung des Anspruchs auf Elternunterhalt wegen Verletzung der elterlichen Pflicht zu Schutz und Beistand im jugendlichen Alter der Unterhaltsschuldnerin

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 20 UF 109/14

DRsp Nr. 2016/2092

Umfang des Anspruchsübergangs auf den örtlichen Träger der Grundsicherung hinsichtlich des Elternunterhalts für die in einem Pflegeheim lebende Mutter Beschränkung des Anspruchs auf Elternunterhalt wegen Verletzung der elterlichen Pflicht zu Schutz und Beistand im jugendlichen Alter der Unterhaltsschuldnerin

Von den Unterkunftskosten mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen gemäß §§ 94 Abs. 1 S. 6, 105 Abs. 2 SGB XII 56% nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen (BGH FamRZ 2015, ). Dies ist rechnerisch in der Weise durchzuführen, dass der nicht der Rückforderung unterliegende Wohnkostenanteil wie Wohngeld behandelt wird und somit den rechnerischen Unterhaltsbedarf vermindert. Die Einschränkung des Anspruchsübergangs nach §§ Abs. S. 6, 105 Abs. greift nicht ein, wenn dem Unterhaltsberechtigten ausschließlich Sozialleistungen nach dem 7. Kapital des (Hilfe zur Pflege) gewährt wurden (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2015, ). Zur Beschränkung des Anspruchs auf Elternunterhalt gemäß § wegen früherer Verletzung der elterlichen Pflicht zu Schutz und Beistand für ein in den 60er Jahren zum Opfer einer innerfamiliären Vergewaltigung gewordenes Mädchen.