OLG Koblenz - Urteil vom 12.01.1998
13 UF 468/97
Normen:
BGB § 1361 ; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1513
NJW-RR 1998, 1698
OLGReport-Koblenz 1998, 364
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 14.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 323/96

Umfang des Anspruchsübergangs nach § 91 BSHG

OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 13 UF 468/97

DRsp Nr. 1999/1314

Umfang des Anspruchsübergangs nach § 91 BSHG

Wird die Unterhaltsberechtigte wegen einer psychischen Erkrankung in einem Heim untergebracht, deckt sich ihr Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen mit den dort anfallenden Kosten.Nach § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG findet der Anspruchsübergang nach § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG nur insoweit statt, als der Verpflichtete Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des BSHG (mit Ausnahme des § 84 Abs. 2 BSHG oder des § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 BSHG) einzusetzen hätte, wenn er selbst Hilfeempfänger wäre. Der den Unterhaltsanspruch geltend machende Sozialhilfeträger hat dies im einzelnen darzulegen, regelmäßig durch Vorlage einer öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die klagende Kreisverwaltung (im folgenden: Kläger) hat der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beklagten Sozialhilfeleistung von monatlich 3.988 DM gewährt und macht nunmehr für den Zeitraum vom 1.12.1995 bis zum 30.9.1996 Unterhaltsansprüche in Höhe von monatlich 567,22 DM aus übergegangenem Recht geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.