Die klagende Kreisverwaltung (im folgenden: Kläger) hat der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beklagten Sozialhilfeleistung von monatlich 3.988 DM gewährt und macht nunmehr für den Zeitraum vom 1.12.1995 bis zum 30.9.1996 Unterhaltsansprüche in Höhe von monatlich 567,22 DM aus übergegangenem Recht geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
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