OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2020
9 WF 143/20
Normen:
FamFG § 120;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 165/19

Umfang des Anwaltszwangs im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 9 WF 143/20

DRsp Nr. 2020/12596

Umfang des Anwaltszwangs im familiengerichtlichen Verfahren

Auch die Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung stellt gem. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Familienstreitsache dar. Daher unterliegt auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss im Rahmen der Zwangsvollstreckung dem Anwaltszwang.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.05.2020 (Az. 33 F 165/19) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 120;

Gründe:

1.

Die Antragsteller machen im Wege des Stufenverfahrens Ansprüche auf Kindesunterhalt geltend.

Mit Beschluss vom 14.05.2020 hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der ihm mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisbeschluss vom 20.01.2020 auferlegten Auskunft- und Belegverpflichtung ein Zwangsgeld von 5.000 EUR, ersatzweise für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt. Die Entscheidung beruht auf § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. 888 ZPO. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Gegen die am 19.05.2020 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner beim Amtsgericht mit persönlichem Schreiben vom 01.06.2020 "Widerspruch" eingelegt. Er macht Erfüllung geltend.