OLG Bamberg - Beschluss vom 22.02.2017
2 WF 18/17
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 793; ZPO § 567ff; ZPO § 567; FamFG § 120; FamFG § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1331
FamRZ 2017, 2041
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 911/16

Umfang des Anwaltszwangs in FamiliensachenPostulationsfähigkeit bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 2 WF 18/17

DRsp Nr. 2017/7259

Umfang des Anwaltszwangs in Familiensachen Postulationsfähigkeit bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss

Der Anwaltszwang in einer Unterhaltssache als Familienstreitsache nach § 114 FamFG betrifft auch das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren nach den §§ 120 FamFG, 888 ZPO, so dass die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss gem. §§ 120 FamFG, 793, 567 ff. ZPO nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, wenn keine anderweitige Befreiung vom Anwaltszwang gem. § 114 FamFG eingreift.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 10.01.2017 (3 F 911/16) wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; ZPO § 793; ZPO § 567ff; ZPO § 567; FamFG § 120; FamFG § 114;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht beim Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg im Verfahren 3 F 911/16 gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt im Wege des Stufenantrags geltend.