BayObLG - Beschluß vom 03.08.1995
3Z BR 190/95
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 218
EzFamR aktuell 1995, 354
FamRZ 1996, 250

Umfang des Aufgabenkreises der Sorge für die Gesundheit

BayObLG, Beschluß vom 03.08.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 190/95

DRsp Nr. 1995/6237

Umfang des Aufgabenkreises der Sorge für die Gesundheit

»Der Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit umfaßt die Gesundheitsfürsorge in allen Bereichen der Medizin. Er ist zu weitgehend, wenn eine Betreuung nur im nervenärztlichen Bereich erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.2.1995 für die Betroffene einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 8.5.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffen.

II. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen des Landgerichts die Bestellung eines Betreuers nicht tragen.