I. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.2.1995 für die Betroffene einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 8.5.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffen.
II. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen des Landgerichts die Bestellung eines Betreuers nicht tragen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|