SchlHOLG - Beschluss vom 12.12.2013
15 WF 301/13
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 58; FamFG § 168; BGB 1630, 1789, 1835a, 1909, 1915;
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 74 F 75/09

Umfang des Aufwendungsersatzes von gleichzeitig für Teilbereiche der elterlichen Sorge als Ergänzungspfleger bestellten Pflegeeltern bei Verzögerung der Bestellung

SchlHOLG, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 15 WF 301/13

DRsp Nr. 2014/17257

Umfang des Aufwendungsersatzes von gleichzeitig für Teilbereiche der elterlichen Sorge als Ergänzungspfleger bestellten Pflegeeltern bei Verzögerung der Bestellung

Pflegeeltern, die für das Kind als Ergänzungspfleger für Teilbereiche der elterlichen Sorge bestellt worden sind, haben auch für die Zeit vor ihrer förmlichen Verpflichtung gemäß § 1789 BGB einen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse, wenn der Verpflichtungsakt aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen nicht zeitnah zur Bestellung erfolgt ist. Orientierungssätze: Aufwandsentschädigung für Pflegeeltern, die zugleich als Ergänzungspfleger bestellt worden sind

Tenor

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern werden der Beschluss vom 28.06.2013 und der Nichtabhilfebeschluss vom 02.08.2013 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - wird angewiesen, über den Entschädigungsantrag der Pflegeeltern vom 15.01.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 900,- €.

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 58; FamFG § 168; BGB 1630, 1789, 1835a, 1909, 1915;

Gründe

I.

Die Pflegeeltern beantragen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § .