OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1994
8 UF 359/94
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 § 1611 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1007

Umfang des Ausbildungsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 8 UF 359/94

DRsp Nr. 1995/7671

Umfang des Ausbildungsunterhalts

Es besteht kein Ausbildungsunterhaltsanspruch des (hier 27-jährigen) Kindes, wenn die bisherige Entwicklung den erfolgreichen Abschluß (hier des Jurastudiums nicht erwarten läßt und eine längere Zeit der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes (hier fünf Jahre) auf seiten des Verpflichteten die Vorstellung erwecken durfte, nicht mehr auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden (die Ablehnung des Unterhaltsanspruchs ist vorliegend auch auf die Tatsache gestützt worden, daß das Kind die Verbindung zum Verpflichteten über viele Jahre hinweg völlig abgebrochen hatte).

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 § 1611 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1007