OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 8 UF 359/94
DRsp Nr. 1995/7671
Umfang des Ausbildungsunterhalts
Es besteht kein Ausbildungsunterhaltsanspruch des (hier 27-jährigen) Kindes, wenn die bisherige Entwicklung den erfolgreichen Abschluß (hier des Jurastudiums nicht erwarten läßt und eine längere Zeit der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes (hier fünf Jahre) auf seiten des Verpflichteten die Vorstellung erwecken durfte, nicht mehr auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden (die Ablehnung des Unterhaltsanspruchs ist vorliegend auch auf die Tatsache gestützt worden, daß das Kind die Verbindung zum Verpflichteten über viele Jahre hinweg völlig abgebrochen hatte).